Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen

Bewusst in zweiter Reihe

Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen

Das Grundprinzip dieser Vermögensanlagekategorien

Schuldverschreibungen:
Schuldverschreibungen werden auch Anleihen, Rentenpapiere oder Obligationen genannt. Der Anleger stellt dem Emittenten des Wertpapiers Geld für eine bestimmte Zeit zur Verfügung und bekommt dafür einen bestimmten Zins und die Zusage zur Rückzahlung am Ende der Laufzeit. Faktisch ist eine Schuldverschreibung damit ein Kredit – und damit Fremdkapital - ohne Beteiligung am Unternehmen. Die einzelnen Arten unterscheiden sich im Wesentlichen nach dem Status des Emittenten:

  • Öffentliche Anleihen: Emittenten sind staatliche Stellen, also Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Bankschuldverschreibungen/Pfandbriefe: Emittenten sind Banken und Sparkassen
  • Industrieobligationen: Emittenten sind Wirtschaftsunternehmen aus Industrie und Handel

Bei Anleihen des Bundes stehen folgende Varianten zur Verfügung:

  • Laufzeit langfristig (10 bis 30 Jahre): Bundesanleihen
  • Laufzeit mittelfristig (5 Jahre): Bundesobligationen
  • Laufzeit kurzfristig (2 Jahre): Bundesschatzanweisungen

Nachrangdarlehen:
Nachrangige Darlehen dienen meist kleinen und mittleren Unternehmen zur Finanzierung des Geschäftszweckes bzw. Geschäftsbetriebes, ohne dass Bankkredite aufgenommen werden müssen. Eine Liquiditätsbeschaffung über Banken ist oft nicht möglich, da diese den Geschäftszweck als zu riskant einstufen und/oder das Unternehmen keine adäquaten Sicherheiten stellen kann. Zudem werden Nachrangdarlehen regelmäßig dem Eigenkapital zugeordnet, d.h. es entsteht keine Überschuldung mit der Konsequenz einer Insolvenz.

Sinn und Zweck von Schuldverschreibungen und Nachrangdarlehen:

Schuldverschreibungen:
Mit diesem Finanzierungsinstrument verschafft sich der Emittent ohne Kredit bei einer Bank/Sparkasse Liquidität, die z.B. für Investitionen oder Ausbau von Kapazitäten benötigt werden. Der Anleger erwartet dafür eine regelmäßige Zinszahlung für sein Kapital und die Rückzahlung am Ende der Laufzeit.

Nachrangdarlehen:
Kernpunkt dieser Finanzierungsform ist, dass Gläubiger (= Anleger) im Falle einer Insolvenz bzw. Liquidation des Unternehmens erst „nachrangig“ vor anderen Gläubigern bedient werden. Dies dient zum einen der Einstufung als Eigenkapital und damit Vermeidung einer Überschuldung. Gleichzeitig wird diese Schlechterstellung des Anlegers mit einer Verzinsung honoriert, die über sonst gängigen Zinssätzen liegt Dieser Zins soll aus dem unternehmerischen Gewinn des Emittenten generiert werden. Zu beachten ist bei der Nachrangigkeit, dass bei einer Liquidation oder Insolvenz die Gläubiger vor der Entnahme von Eigenkapital bedient werden müssen.

 

Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen

Das sollten Sie wissen:

Schuldverschreibungen:
Anleihen unterliegen grundsätzlich geringeren Kursschwankungen als Aktien. Sie werden daher meist als sehr sichere Anlageform angesehen. Trotzdem gilt es auch hier bestimmte Risiken zu beachten. Diese sind:

  • Kursänderungsrisiko: Bei einem Verkauf vor dem Fälligkeitstermin kann ein anderer „Preis“ bestehen, als der Nominalwert der Anleihe. Einflussfaktoren dafür können Veränderungen beim Marktzins oder auch der Bonität des Emittenten sein
  • Zinsänderungsrisiko: Grundsätzlich gilt: Steigt der Marktzins, erleiden laufende Anleihen Kursverluste. Sinkt der Marktzins, können Kurssteigerungen erzielt werden.
  • Bonitätsrisiko: Ändert sich die Bonität und damit die Kreditwürdigkeit des Schuldners ins Negative, kann dieser möglicherweise seinen Zinszahlungs- und Tilgungsverpflichtungen nicht nachkommen. Kurse dieser Papiere können große Verluste erleiden.
  • Währungsrisiko: Schuldverschreibungen, die auf andere Währung als dem Euro laufen, können Wechselkursschwankungen unterliegen.

Nachrangdarlehen:
Seit 2015 schreibt der Gesetzgeber vor, dass Nachrangdarlehen eine Mindestlaufzeit von 24 Monate haben und eine Nachschusspflicht vertraglich ausgeschlossen ist. Der Emittent muss auch bei Beendigung seines öffentlichen Angebotes die Aufsichtsbehörde BaFin über die Beendigung und die vollständige Tilgung (Rückzahlung der Darlehen an die Anleger) informieren.
Ebenso neu geregelt wurde, dass eine Mindestkündigungsfrist von 6 Monaten besteht. Dies dient u.a. dazu, dem Unternehmen Zeit für die Schaffung der erforderlichen Liquidität zu verschaffen und längerfristig planen zu können.
In der Regel wird mit dem Anleger ein fester Zins vereinbart, je nach Vertrag kann es aber auch zusätzliche Zinsboni oder gewinnabhängige Zinsen geben. Wichtig: Die Zahlung von Zinsen oder Rückzahlung von Darlehen kann ausgesetzt werden, wenn dadurch eine Insolvenz des Unternehmens entstehen könnte. Bei einer späteren Verbesserung der Liquiditätssituation können ausgesetzte Zinsen oder Rückzahlungen nachgeholt werden.
Das Nachrangdarlehen ist keine Beteiligung am Unternehmen, d.h. es ist auch nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt. Die Darlehenshöhen bleiben im Nennwert bestehen und sind kein Buchwert, der sich bei negativem Geschäftsverlauf reduzieren kann.

Darauf sollten Sie achten:

Schuldverschreibungen:
Es gibt eine Vielzahl von Arten an Anleihen, die sich je nach Ausgestaltung, Emittent und Sitz des Herkunftslandes stark unterscheiden können. Auch hier gilt wie bei jeder Geldanlage: Je höher die Ertragschance, desto höher das Risiko. Anleihen wirtschaftlich solider Unternehmen und etablierter Staaten gelten als sehr sicher, bieten dafür aber zum Teil nur sehr geringe Verzinsungen. Staatspapiere bestimmter Länder z.B. aus Asien oder Lateinamerika werben mit höheren Zinsen, haben aber analog ein erhöhtes Ausfallrisiko. Ist dieses bereits bei Emission sehr hoch, spricht man auch von Ramsch- oder Schrottanleihen bzw. Junk-Bonds.
Anleihen unterliegen nicht der Einlagensicherung, d.h. ein Totalausfall des Schuldners kann einen Totalverlust der Anlage bedeuten.Bei öffentlich angebotenen Schuldverschreibungen muss ein von der Aufsichtsbehörde BaFin genehmigter Wertpapierprospekt vorliegen. Bitte beachten: Die Prüfung erfolgt nur hinsichtlich der formalen Anforderungen und sagt daher nichts über die Seriosität oder Bonität des Emittenten und die wirtschaftlichen Aspekte aus.
Auch hinsichtlich des Zinses gibt es Unterschiede, z.B. Anleihen mit einer festen Verzinsung (Straight Bonds) oder einem variablen Zins (Floating Rate Notes), der sich dem Marktzins anpassen kann.

Nachrangdarlehen:
Das 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz hat diverse anlegerschützende Vorschriften gebracht und auch das Nachrangdarlehen zu einem regulierten Produkt gemacht. So besteht jetzt z.B. die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospektes, der von der Aufsichtsbehörde unter formalen Aspekten geprüft wird. Eine Prüfung des Emittenten selbst oder der wirtschaftlichen Gegebenheiten erfolgt dagegen nicht. Ausgenommen von der Prospektpflicht sind ggf. Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding) und bestimmte soziale Projekte. Zusätzlich muss jedem Anleger (außer bei Kleinanlagen bis max. 250 €) das sog. Vermögensanlagen-Informationsblatt ausgehändigt werden, das in kompakter Form die wichtigsten Aspekte der Anlage zusammenfasst.
Auch hinsichtlich der Transparenz wurden Fortschritte erzielt. Emittenten müssen nun über alle Geschäftsvorfälle informieren, die erhebliche Auswirkungen haben können, z.B. bei maßgeblichen Änderungen der Geschäftsaussichten und Ereignissen, die sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen dem Anleger gegenüber auswirken können. Zudem muss regelmäßig auf der Webseite des Emittenten der Jahresabschluss und ein Lagebericht veröffentlicht werden.
Nachrangdarlehen können über keinen Handelsplatz verkauft werden, sind jedoch direkt an Dritte veräußerbar, übertragbar, schenkbar und vererbbar.

Deshalb sollten Sie einen Berater einschalten:

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