Sonstige Vermögensanlagen

Spezielles braucht das richtige "Händchen"

Sonstige Vermögensanlagen

Grundprinzip sonstiger Vermögensanlagen

Mit Einführung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurden alle vermittelbaren Finanzprodukte in drei Kategorien eingeteilt. Diese Erläuterungen und die jeweils einzelnen Unterkategorien beschäftigen sich mit der Nr. 3 des § 34 f Gewerbeordnung, den sonstigen Vermögensanlagen. Im Detail behandelt werden folgende Anlageangebote:

  • Unternehmensbeteiligungen
  • Genussrechte
  • Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen
  • Genossenschaftsanteile

 

Das Gesetz definiert Vermögensanlagen als
„nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches ausgestaltete Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.“

 

Vereinfacht gesagt fallen unter den Begriff der sonstigen Vermögensanlagen alle regulierten Produkte, die keine echten Wertpapiere sind und nicht zur Kategorie der Investmentvermögen (offen oder geschlossen) im Sinne des Gesetzes gehören. Die Vorschriften des Vermögensanlagegesetzes sind auf alle Produkte anzuwenden, die in Deutschland öffentlich angeboten werden.

Funktionsweise sonstiger Vermögensanlagen

Es gibt keine einheitliche Funktionsweise sonstiger Vermögensanlagen, da sie sich in ihrer Vorgehensweise zum Teil erheblich unterscheiden. Die wesentliche Gemeinsamkeit aller Arten von Angeboten besteht darin, dass ein Anleger einem Dritten Kapital zur Verfügung stellt, dass dieser dazu nutzt, ein Unternehmen zu erwerben, aufzubauen und zu führen, um aus dem speziellen Geschäftszweck einen kommerziellen Ertrag zu erzielen. Sonstige Vermögensanlagen sind daher immer als unternehmerisches Investment mit allen damit verbundenen Chancen und Risiken anzusehen.

 

Sinn und Zweck sonstiger Vermögensanlagen:

Diese Produktkategorie verfolgt grundsätzlich immer das Ziel, über das Einsammeln von Anlagergeldern das für den Unternehmenszweck erforderliche Kapital zu generieren. Gerade zum Beginn eines Geschäftsbetriebes bzw. in der Aufbauphase stehen für längere Zeit dem Investitionskapital keine oder nur geringe Einnahmen gegenüber. Eine klassische Fremdkapitalfinanzierung z.B. über Bankdarlehen scheitert regelmäßig an dem Fehlen von Sicherheiten bzw. würde schnell zu einer Überschuldung und damit Insolvenz führen. Je nach Ausgestaltung der Vermögensanlage kann dieses Überschuldungsrisiko vermieden werden, für den Anleger oft aber unter Inkaufnahme eines höheren Ausfallrisikos als bei klassischen Kapitalanlagen

 

Sonstige Vermögensanlagen

Chancen und Risiken:

Die sonstigen Vermögensanlagen unterscheiden sich in ihrer Vorgehensweise und ihren Bedingungen zum Teil so erheblich, dass sich hier kein einheitliches Chancen-/Risikoraster erstellen lässt. Vor der Einführung verschiedener gesetzlicher Regelungen in den letzten Jahren gehörten alle Angebote zum sog. „Grauen Kapitalmarkt“, der sich durch eine hohe Intransparenz dem Anleger gegenüber und einen weitgehend unregulierten und unkontrolllierten Gestaltungsspielraum beim Emittenten der Anlage auszeichnete. Dies wurde leider häufig zur Platzierung unseriöser bzw. zum Scheitern verurteilter Produkte genutzt.
Die neuen gesetzlichen Vorschriften verpflichten jeden Vermittler zu einer anlegergerechten Beratung. Zudem müssen Provisionen offengelegt werden und es ist zwingend über das Beratungsgespräch ein Protokoll zu erstellen. Auf der Anbieterseite wurden strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten und die Pflicht zur Erstellung eines sog. Kurzinformationsblattes eingeführt. Dieses muss den Anleger in kompakter und verständlicher Form über Sinn und Zweck der Vermögensanlage und die damit verbundenen Risiken aufklären. Ebenso muss es die zu erwartende Kapitalrückzahlung, die möglichen Erträge, und die Kosten der Anlage transparent darstellen.
Mit diesen Vorschriften wurde viel in Richtung Anlagerschutz getan, trotzdem gilt es eines immer zu beachten: Aufsichtsrechtlich werden für die Genehmigung der Vermögensanlage nur die formalen Vorschriften geprüft, nicht die wirtschaftlichen Perspektiven des Unternehmenszweckes selbst. Jeder Anleger muss sich des typischen Risikos einer unternehmerischen Beteiligung bewusst sein, die im Extremfall zum Totalverlust der Anlage führen kann.

Kosten und Rendite:

Analog der sehr unterschiedlichen Struktur von Vermögensanlagen gibt es auch sehr unterschiedliche Kostenpositionen. Einen Überblick gibt Ihnen das jeweilige Produktinformationsblatt. Neben möglichen Einstiegs- oder laufenden Verwaltungskosten des Produktes selbst sollte man die „internen“ Kosten beachten. Als Anleger ist man selbst nicht an der Unternehmensführung aktiv beteiligt. Man setzt also Vertrauen in die Fachkenntnisse, Professionalität und Seriosität der Geschäftsführung. Hier kann es unter Umständen sehr weitgehenden Spielraum geben, den Ertrag des Unternehmens überwiegend zum Wohl des Anbieters zu nutzen, und nur zweitrangig für den Ertrag der Anleger, die ja das wesentliche Risiko der Kapitalanlage tragen.

Darum ist professionelle Beratung unverzichtbar:

  • Haben Sie einen Überblick über die verschiedenen Arten von Vermögensanlagen?
  • Können Sie einschätzen, welches Chancen-/Risikoverhältnis ein bestimmtes Angebot hat?
  • Wissen Sie, welcheAnlageform am besten zu Ihren persönlichen Wünschen und Zielen passt?
  • Haben Sie bereits bestimmte Geldanlagen, die ggf. geprüft oder optimiert werden sollten?
  • Verfügen Sie selbst über das notwendige Fachwissen in der Tiefe, um die Qualität einer Kapitalanlage beurteilen zu können?

Diese Fragen versiert beantworten, Sie professionell begleiten und ein genau für Sie passendesAnlagekonzept gestalten kann nur ein spezialisierter Makler.
Hinweis: Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zum Thema offene Investmentvermögen. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich und allein verbindlich sind die Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Angebotes bzw. Anbieters und die gesetzlichen Vorgaben im Detail. Für die Darstellung wird keine Haftung übernommen. Vor dem Abschluss einer geeigneten Finanzanlage ist die Beratung durch einen spezialisierten Makler unverzichtbar.

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