Genussrechte

Das Recht sich zu bedienen

Genussrechte

Das Grundprinzip dieser Vermögensanlagekategorie

Das Genussrecht ist eine spezielle Form der Beteiligung an einem Unternehmen, die zwischen Aktien und Anleihen liegt. Dementsprechend kann je nach Ausgestaltung das Genussrecht Eigenkapital- oder Fremdkapitalcharakter haben. Wird das Genussrecht als Wertpapier verbrieft, kann es – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen – auch als Genussschein für den Börsenhandel geeignet sein.
Rechtlich gesehen ist das Genussrecht ein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Der Genussrechtsinhaber verpflichtet sich, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen, also seine Anlage. Dafür erhält der Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt. Diese sind eine Vergütung in Abhängigkeit vom Gewinn, Optionsrechte oder eine Beteiligung am Erlös aus der Liquidation des Unternehmens.

Folgende Arten von Genussscheinen gibt es:

  • Mit fester oder mit unbegrenzter Laufzeit
  • Mit fester Ausschüttung oder mit variabler Verzinsung
  • Mit erfolgsabhängiger Gewinnbeteiligung mit oder ohne Mindestverzinsung

 

Genussrechte

Sinn und Zweck des Genussrechts:

Im Gegensatz zu einer echten Unternehmensbeteiligung hat der Genussrechtsinhaber keinerlei Stimmrechte, d.h. keinen echten Einfluss auf die Führung des Unternehmens. Dafür kommt er – prognostiziert – in den „Genuss“ einer höheren Rendite auf das von ihm zur Verfügung gestellte Kapital. Genussrechte werden daher regelmäßig von Unternehmen emittiert, die sich aus ihrem Geschäftszweck eine hohe Rendite erwarten, aber eine Einflussnahme Dritter möglichst weitgehend ausschließen wollen.
Entsprechend dieser Zielsetzung werden Genussrechte häufig an Mitarbeiter des Unternehmens ausgegeben, oft aber auch an andere natürliche Personen oder institutionelle Investoren.

Das sollten Sie wissen:

Genussrechte schütten nur dann an die Inhaber eine Vergütung aus, wenn das Unternehmen einen Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn erwirtschaftet. Gleichzeitig ist es aber auch an einem Jahresfehlbetrag bzw. Bilanzverlust beteiligt. Um einen derartigen Fehlbetrag auszugleichen, kann das Unternehmen auf das eingebrachte Genussrechtskapital zugreifen, das sich dadurch reduziert. Diese Verlustbeteiligung bedeutet also sowohl den Ausfall einer Vergütung als auch die Minderung des eingesetzten Kapitals. Wird in Folgejahren wieder ein Gewinn erwirtschaftet, werden oft ausgefallene Vergütungen der Vorjahre nachgeholt und das Kapital wieder aufgefüllt. Setzt sich die Verlustphase aber ungebremst fort, kann das gesamte Genussrechtskapital aufgezehrt werden und der Anleger erzielt keine Beteiligung aus einem Liquidationserlös.
Genussrechte sind oft mit einer Nachrangabrede versehen. Dies bedeutet, dass im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens die Ansprüche der Genussrechtsinhaber erst nachrangig nach den Ansprüchen anderer Gläubiger bedient werden. Dies kann zu einem Totalausfall der Anlage führen.

 

Darauf sollten Sie achten:

Genussrechte können von der Laufzeit her unterschiedlich ausgestaltet sein.Entweder wird ein fester Beendigungszeitpunkt vereinbart oder es ist eine Mindestlaufzeit dadurch fixiert, dass eine Kündigungsausschlussfrist besteht. Dieser Punkt der vertraglichen Vereinbarung ist dann wichtig, wenn der Anleger sein Kapital zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder benötigt.
Die Bedingungen des Genussrechts legen auch fest, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Gewinnbeteiligung des Genussrechtsinhabers erfolgt. Hier gilt es zu prüfen, ob diese auch fair gestaltet und plausibel zu den wirtschaftlichen Perspektiven sind.
Genussrechte können im Vergleich zu anderen Beteiligungsarten oft höhere Renditen erzielen, sind in Bezug auf den Ertrag und das eingesetzte Kapital auch den Risiken einer unternehmerischen Beteiligung ausgesetzt. Zu beachten und prüfen sind das grundsätzliche Marktrisiko und die Bonität des Emittenten.

Darum ist professionelle Beratung unverzichtbar:

  • Können Sie selbst fachlich und objektiv den Geschäftszweck des Unternehmens beurteilen?
  • Sind die dokumentierten Prognosen tatsächlich plausibel und entsprechend sie künftigen Marktgegebenheiten?
  • Hat die Geschäftsleitung die notwendige fachliche und kaufmännische Qualifikation?
  • Ist das Genussrecht als Vermögensanlage für Sie überhaupt geeignet?

Diese Fragen versiert beantworten, Sie professionell begleiten und ein genau für Sie passendesAnlagekonzept gestalten kann nur ein spezialisierter Makler.
Hinweis: Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zu bestimmten Anlagearten. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich und allein verbindlich sind die Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Angebotes bzw. Anbieters und die gesetzlichen Vorgaben im Detail. Für die Darstellung wird keine Haftung übernommen. Vor dem Abschluss einer geeigneten Finanzanlage ist die Beratung durch einen spezialisierten Makler unverzichtbar.

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